Baurekursgericht des Kantons Zürich

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Pointiertes

... aus Rechtsschriften an das Baurekursgericht bzw. die ehemaligen Baurekurskommissionen:

"Das hier diskutierte markante Rohr, das auf dem Dachfirst angebracht werden soll, würde auffällig und störend in Erscheinung treten. Mit der Einfärbung kann das Rohr nicht unsichtbar gemacht werden. Ein Rohr ist kein Chamäleon. Ist der Himmel hell, konstrastiert ein dunkles Rohr; ist er dunkel, kontrastiert ein helles Rohr. Ist der Himmel blau, kontrastiert ein graues Rohr; ist er grau konstrastriert ein blaues Rohr. Weitere Beispiele mit anderen vorkommenden Himmelsfarben liessen sich anführen" (2011)

"Ich bin nicht gewillt, mich an den Kosten zu beteiligen. Während des laufenden Bewilligungsverfahrens wurden dreimal bauliche Veränderungen am Geräusch vorgenommen." (1997)

"Sie haben sich aber von der Kant. Baurekurskommission in Zürich willkürlich, aktenwidrig und mit groben Amtsmissbrauch über alles hinweggesetzt und doch eine Verfügung erlassen. Ihr Entscheid ist rechtsmissbräuchlich und ich anerkenne ihn nicht. Da ich bei Ihnen nichts bestellt habe, werde ich Ihnen für diesen Entscheid auch nichts bezahlen. Ihre Verfügung dat. 8. Mai ist nicht einmal das Papier wert, auf das sie geschrieben wurde. Sie können sich also Ihre Verfügung an Ihren eigenen Hut stecken." (1995)

"Die Baubewilligung enthielt bei der Strahlung unsinnige Angaben. Die Herren bei der kommunalen Baubehörde bringen es nicht fertig, 15% richtig auszurechnen. In der Baubewilligung steht nämlich, 100 minus 15% sei weniger als 38" (2002)

"Vielmehr ist das Streitobjekt nicht mehr und nicht weniger als eine technische Apparatur von auffallender Grösse und störender Beziehungslosigkeit, die wie ein vergessener Staubsauger, ein entsorgtes Einkaufswägeli vom Supermarkt oder eine Tiefkühltruhe beim Umzug in Übergrösse auf dem Dach der Anlieferungsbaute steht. Liest man die ästhetische Würdigung der Vorinstanz, meint man eine Installation von Pipilotti Rist vor sich zu sehen. Das wär' wenigstens was. Ist es aber nicht" (2010) 

"Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Hühnerhaltung zum Schluss gekommen, dass die hobbymässige Haltung einer geringen Zahl solcher Tiere nicht störender als das Halten von Katzen oder Hunden wirkt. Die längere Dauer des Gackerns wird durch dessen weit geringere Lärmspitzen mehr als kompensiert. Hühner bellen nicht und haben auch nicht die Gewohnheit, während der Brunftzeit nachts zu schreien. Seit Jahrhunderten werden Hühner als Haustiere gehalten. Die grosse Mehrheit der Bevölkerung empfindet deren stimmliche Äusserungen nicht als erheblich störend. Daran ändert der Hinweis der Rekurrenten nichts, dass der nahe am Wald gelegene Stall von Füchsen aufgesucht werden könnte. Es kann kaum bestritten werden, dass solchenfalls die Hühner aus dem Schlaf gerissen werden und zu gackern beginnen. Werden die Hühner gar attackiert, ist vorübergehend mit einem sehr lauten Gackern zu rechnen. Nachher dürfte es umso ruhiger sein." (2001)

"Bei Juristen handelt es sich, wenn sie die nötige Intelligenz haben, wenn, in der Regel um alles abwägende und berücksichtigende Personen. In diesem Fall haben sie mich falsch eingeschätzt und mich zusätzlich fachmännisch desavouieren wollen, dies ist unverzeihlich." (1998)

"Die Rekurrierenden verkennen, dass gelb nicht gelb ist. So einfach ist das!" (2010)

"Der Beschwerdeführer ist vom gigantischen Bau infolge seiner besonderen Wohnsituation weit stärker als die Allgemeinheit betroffen. Er ist mit diesem täglich konfrontiert. In der Nacht hat er anstelle vom Mond und den Sternen eine rote Lampe im Gesichtsfeld." (1995)

"Seit die Anlagen der Firma R. AG 24 Stunden in Betrieb sind, werden wir auf unserem Grundstück permanent mit Rauchgasen etc. in allen Gebäuden geräuchert und vergiftet. Ich wollte am Samstagmorgen in unserem Gebäude etwas erledigen und wurde dabei bis zum Mittag durch Rauchgasschübe viermal vergiftet" (2009)

"Dieser Beschluss des Gemeinderates  ist überflüssig und unnütz. Etwas, das nichts taugt, ist auch nichts wert. Etwas, das nichts wert ist, kann auch nicht Fr. 150.-- kosten. Wegen amtlicher Dummheit des Gemeinderates sind mir überflüssigerweise Umtriebe und Unkosten entstanden, die dem Verursacher anzulasten sind." (1999)

"Ihre Verweigerung hat uns sehr erstaunt. Die Begründung, dass die Beanspruchung an französischen Fenstern bereits ausgeschöpft ist, erachten wir als willkürlich und entbehrt jeder Grundlage." (2009)

"Zur besseren Charakterisierung des städtebaulichen Umfelds setzt die kommunale Baubehörde zu einer sprachlich wie architektonischen Glanzleistung an, die man im Wortlaut unbedingt mehrmals geniessen sollte: <Die S.-Strasse hat als horizontale Schicht Baukörpercharakter und definiert gemeinsam mit der Sihl einen durchfliessenden Hohlraum>. Derartige Formulierungen eignen sich wenig für einen Beschluss, der über Fr. 100'000 gekostet hat, denn die Bauherrschaft erwartet für diesen Preis eine wenigstens dem Schein nach ernstlich gemeinte Verweigerungsbegründung und nicht eine eher ins Repertoire Cäsar Keisers passende Parodie auf einen Analphabeten, der im Traum zum Professor für Architekturkritik befördert worden ist. Hier kann man sich auf die Vermutung beschränken, dass diese Zeilen aus einem Hohlraum des Verfassers herausgeflossen sein müssen." (1995)

"Ich wohne nur ein paar Meter von den drei Mega-Antenenen entfernt, jede mit einer Feuerkraft von 2160 Watt, und bin dadurch betroffen. Die Anwohner werden wie Bratwürste behandelt, die von den Antennen grilliert werden." (2004)

"Bei günstiger Biswindlage wird auch das Gemeindehaus in den Genuss des Schweinegeruchs kommen - uns stinkt es bereits jetzt!" (1996)

"Die Nutzung der WC-Anlage wird aller Voraussicht nach auch in lärmässiger Hinsicht nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anwohner führen. Da die eidgenössische Lärmschutzverordnung für den Lärm aus öffentlichen WC-Anlagen keine Grenzwerte festlegt, muss anhand der Grundsätze im Einzelfall geprüft werden, ob die Immissionen übermässig sind. Im vorliegenden Fall werden die menschlichen Lautäusserungen innerhalb der geschlossenen Toiletten und auch die Spülgeräusche für die Anwohner nicht zu hören sein. Ausserhalb der Anlage werden sich zivilisierte Benutzer/innen zu benehmen wissen. Nicht ohne Grund werden Toiletten auch als <stille Örtchen> bezeichnet" (2009)

"Damit ich weiterhin meine Obstkulturen vor Krähenfrass schützen kann, habe ich mir diesen Herbst einen Anhänger mit aufgebauter Schutzhütte beschafft. Dort wo vorher die Pergola stand, habe ich meinen mobilen Anstand zur Krähenjagd parkiert. Dieser Standort ist ideal, weil die Schussbahn der Kugeln im Zürichsee endet. Damit kann eine Gefährdung von Personen vermieden werden." (1998)

"Da ich mir Gewissheit verschaffen wollte, ging ich am Gründonnerstag auf das Amt um die Baugesuchsakten einsehen. Leider konnte mir das Schalterpersonal an diesem freiwilligen Amtsfeiertag nicht weiterhelfen, man gab mir aber eine Telefonnummer. Ich wählte diese Nummer und es meldete sich der Kantonale Juristische Notfalldienst. Ich nahm an, dass ich falsch verbunden war. Doch der diensthabende Jurist belehrte mich eines anderen. Es nütze nichts, wenn ich vorbeikäme. Er könne mir ohnehin die gewünschten Akten nicht aushändigen." (2003)

"Sollten Sie der Meinung sein, dass mit meinem abgewiesenen Rekurs diese Sache abgeschlossen sei, so irren Sie sich. Sie irren sich auch in der vermuteten Annahme, die Folgekosten aller drei beanspruchten <Gerichte> dieses Staates würden mich finanziell treffen. Sie schädigen mich nur, weiter nichts. Für Schadenfreude Ihrer Art ist kein Spielraum vorhanden, weil ich von diesem Regime niemals etwas, auch nicht in dieser Sache, erwartet habe. Die gewohnte Art dieses Landes, Getroffene und Getretene noch zusätzlich auf die gewohnte <humanistische> Weise zu nötigen, um in den meisten Fällen noch sadistische Neigungen in dieser Art zu befriedigen, wird bei mir ohne Wirkung bleiben." (1998) 

"Der Rekurrent und sein Vertreter müssen schon über herkulische Kräfte verfügen, wenn sie sich zutrauen, den Pool, der wohlverstanden nicht mit Rollen versehen ist, zu zweit von der Terrasse ins Wohnzimmer zu verschieben. Nach einem solchen Kraftakt wäre ihnen jedenfalls ein entspannendes Bad im Whirlpool zu gönnen." (1999)

"Ich habe versucht, Sie telefonisch zu erreichen, was mich eine halbe Stunde gekostet hat ohne Resultat. Zwar wurde ich verbunden, aber die Leitung war besetzt. Nachdem zwei Mitglieder der Baurekurskommission beim Augenschein auf dem Platz waren und uns mitgeteilt haben, dass die Rekurskommission ebenso entscheiden wird wie das Bauamt, haben wir die Sache zurückgezogen. Wir wunderten uns übrigens alle, wie die beiden Anwesenden das Resultat der Kommissionssitzung schon zum voraus wissen konnten, was uns ein wenig an eine Bananenrepublik erinnerte." (2008)

... und aus der guten alten Zeit:

"Der kantonalen Baudirektion kann die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung aus folgenden Gründen empfohlen werden: Der Bauherr ist aus Gesundheitsrücksichten auf zwei Wagen angewiesen, und zwar auf einen grossen Wagen mit Chauffeur für Geschäftsreisen und auf einen kleinen Wagen für den Stadtverkehr. Die bestehende Garage ist zum Einstellen dieser beiden Autos zu kurz." (1962; Erwägungen aus einer kommunalen Baubewilligung)

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