Baurekursgericht des Kantons Zürich

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01. Juli 2010

Keine Anzeige mehr bei Abschluss der Sachverhaltsermittlungen

Gemäss § 339a PBG hat das Baurekursgericht über einen Rekurs innert 6 bzw. 7 Monaten nach dessen Eingang zu entscheiden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2009. Das Baurekursgericht geht davon aus, dass aufgund dieser Vorgabe die in § 27a VRG normierte Behandlungsfrist (Entscheid innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen) für das Rekursverfahren nunmehr ihre Bedeutung verloren hat. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien somit nicht mehr angezeigt.