Baurekursgericht des Kantons Zürich

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26. Oktober 2016

Neue gesetzliche Regelung über die Ansetzung von Vernehmlassungsfristen. Ergänzte Fassung des Merkblatts.

Am 1. Oktober 2016 trat die abgeänderte Fassung von § 26b Abs. 2 VRG in Kraft. Ab diesem Datum werden die Vernehmlassungsfristen im Rekursverfahren als nicht mehr erstreckbar angesetzt.

Details im Merkblatt des BRG, welches in der aktuellen Fassung vom 26. Oktober 2016 mit Erläuterungen im Zusammenhang mit Sistierungen ergänzt wurde.

Download Merkblatt Fristen BRG. Ergänzte Fassung vom 26. Oktober 2016.