Baurekursgericht des Kantons Zürich

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21. September 2016

Neue gesetzliche Regelung über die Ansetzung von Vernehmlassungsfristen.

Am 1. Oktober 2016 tritt die abgeänderte Fassung von § 26b Abs. 2 VRG in Kraft. Ab diesem Datum werden die Vernehmlassungsfristen als nicht mehr erstreckbar angesetzt. Details im Merkblatt.

Merkblatt Vernehmlassungsfristen BRG