Baurekursgericht des Kantons Zürich

Navigation

Ihre aktuelle Position in der Websitestruktur:

Hauptinhalt dieser Seite:

24. Juni 2011

Neue Zuständigkeit betreffend Anordnungen der Gebäudeversicherung und im Feuerwehrwesen

Ab 1. Juli 2011 ist das Baurekursgericht (4. Abteilung) erste Rechtsmittelintanz bei Streitigkeiten betreffend Anordnungen der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung) und betreffend Anordnungen im Feuerwehrwesen (§ 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen).