Baurekursgericht des Kantons Zürich

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11. Juni 2014

Neue Zuständigkeiten des Baurekursgerichts ab 1. Juli 2014

Neue Zuständigkeiten des Baurekursgerichts Die Revision des PBG vom 28. Oktober 2013 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Mit der Änderung von § 329 PBG und der ersatzlosen Aufhebung der §§ 330 - 332 PBG ergibt sich im Planungs- und Baurecht sowie im Umweltschutzrecht eine umfassende Zuständigkeit des Baurekursgerichts. Die Rechtsmittelzuständigkeiten des Regierungsrates und der Baudirektion entfallen.

Weiter ergibt sich mit den Änderungen in den entsprechenden Gesetzen eine umfassende Zuständigkeit des Baurekursgerichts im Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Wald- und Abfallrecht. Dies alles mit der Einschränkung, dass abgesehen von raumplanungsrechtlichen Festlegungen beim Baurekursgericht stets nur Verfügungen (Anordnungen, Einzelakte) angefochten werden können.

Im Strassenrecht ist das Baurekursgericht neu zur Beurteilung kommunaler Projekte zuständig. Im Energierecht ergibt sich eine umfassende Zuständigkeit des Baurekursgerichts bezüglich Energiesparmassnahmen.

Ferner gilt hinsichtlich aller Gesetze der Vorbehalt, dass "Akte" des Regierungsrates nicht beim Baurekursgericht (sondern direkt beim Verwaltungsgericht) angefochten werden können.

Nach der Übergangsregelung gelten die neuen Rechtsmittelzuständigkeiten für alle beim BRG anfechtbaren Entscheide, die ab dem 1. Juli 2014 eröffnet werden. Massgebend ist also der Beginn und nicht das Ende der Rechtsmittelfrist.