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Aktuelle Entscheide
Nicht in der BEZ publizierte Entscheide
Bei diesen Entscheiden ist die Rechtskraft ausdrücklich vermerkt.
BRGE IV Nr. 0195/2011 vom 22. Dezember 2011
Zonenkonformität einer Baumschule als Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone
Die Konstellation, dass ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb einem Nichtlandwirtschaftsbetrieb angegliedert ist (konkret eine Baumschule als in der Landwirtschaftszone gelegener Teil eines in der Bauzone gelegenen nicht landwirtschaftlichen Pflanzen- und Blumenhandels mit Dienstleistungsbetrieb) ist raumplanungsrechtlich nicht vorgesehen und führt nicht dazu, dass der Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone zonenkonform wird.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE I Nr. 0236/2011 vom 25. November 2011
Anforderungen an die lärmrechtliche Prüfung von Skateranlagen.
Massgebend für die lärmrechtliche Prüfung einer Skateranlage ist die 18. Deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung und die vom BAFU hierfür ausgearbeitete Vollzugshilfe. Gestützt auf diese ist bei der Lärmbeurteilung eines Skaterparks nicht vom durchschnittlichen Jahresbetrieb, sondern vom maximal zulässigen Tagesbetrieb auszugehen.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE I Nr. 0237/2011 vom 25. November 2011
Aufforderung zur Nachbringung fehlender Vollmachten. Darlegung der Legitimation von Nachbarrekurrenten.
Nach bisheriger Praxis des Baurekursgerichtes wurde nebst dem Rechtsanwalt auch der Partei selbst Gelegenheit zur Nachbringung der fehlenden Vollmacht gegeben. Die damals geltende Bestimmung von § 38 der kantonalen Zivilprozessordnung schrieb dies explizit vor. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 der inzwischen in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist in Abänderung der bisherigen Praxis nur noch dem Vertreter und nicht auch noch dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Vollmacht anzusetzen.
Die Erklärung, bei den Nachbarrekurrenten handle es sich um "Eigentümer oder Bewohner von Liegenschaften im Rechtsmittelperimeter" genügt zur Darlegung der Anfechtungsbefugnis nicht. Wenn nicht feststeht, dass sämtliche Rekurrierenden über Grundeigentum im Bereich des Bauvorhabens verfügen, ist es zur Überprüfung der Legitimationsvoraussetzungen unabdingbar, die Beziehung der einzelnen Rekurrierenden zum Streitobjekt zu konkretisieren, so dass insbesondere bei Mietverhältnissen die erforderlichen Legitimationsvoraussetzungen überprüft werden können.
Dieses Urteil wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE II Nr. 0276/2011 vom 22. November 2011
Befehl zum Abbruch von Bauten und Anlagen (beim Hotel Uto Kulm). Verhältnismässigkeit. Mögliche zukünftige Rechtsänderung durch kantonalen Gestaltungsplan.
Ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn eine Rechtsänderung mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklicht wird. Das trifft vorliegend nicht zu, weil weder der Inhalt des kantonalen Gestaltungsplans für den Uto Kulm genügend feststeht noch der Zeitpunkt seines Inkrafttretens unmittelbar bevorsteht.
Dieses Urteil wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE IV Nr. 0140/2011 vom 22. September 2011
Gebäudeversicherung. Definition Sturmwind. Beweislast
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Sturmwind im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG vorliegt, ist primär auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes abzustellen. Von einem solchen ist auszugehen, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt wurden oder gesunde Bäume erheblich geschädigt wurden.
Ist ein solches Kollektivschadenbild nicht gegeben, kann vom Vorliegen eines Sturmwindes ausgegangen werden, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde, wenn mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden oder wenn aufgrund des Schadenbildes am versicherten Objekt angenommen werden muss, dass die erwähnten Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind.
Es obliegt dem Versicherungsnehmer, diese Sachumstände zu beweisen.
Dieses Urteil wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE IV Nr. 129/2011 vom 12. September 2011
Beurteilungskompetenz für Kleinwindkraft-Anlagen und Verpflichtung zur periodischen Wartung
Als Energieanlagen, welche regelmässig während längerer Zeit in Betrieb sind, müssen Windkraft-Anlagen die im Anhang 6 LSV festgelegten Grenzwerte für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft einhalten. Die Beurteilungskompetenz für Kleinwindkraft-Anlagen, welche einzig der privaten Stromerzeugung dienen und somit nicht einem gewerblichen Zweck i.S.v. Ziffer 3.1 Anhang BVV, liegt allein bei der kommunalen Baubehörde.
Windkraftanlagen müssen regelmässig technisch überprüft bzw. gewartet werden.
Dieses Urteil wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE II Nrn. 0221-0224/2011 vom 19. September 2011
Augenschein. Rechtliches Gehör. Kein unentziehbarer Anspruch der rechtsanwaltlich vertretenen Partei auf persönliche Teilnahme im Falle der Teilnahme ihres Rechtsvertreters.
Ein Augenschein bezweckt, dass sich die Rekursinstanz über die örtlichen Gegebenheiten eines Bauvorhabens, die aufgrund der Akten unklar sind, ins Bild setzen kann. Dabei geht es stets um einen objektivierbaren Streitgegenstand, weshalb die persönlichen Empfindungen und Ausführungen einer Rekurspartei keine Rolle spielen, wenn deren Rechtsvertreter am Augenschein anwesend ist und die Interessen seiner Mandantschaft umfassend zu wahren vermag. Ein kurzfristig gestelltes – wenn auch medizinisch begründetes und damit nachvollziehbares – Gesuch um Verschiebung eines Augenscheintermins war deshalb unter den konkreten Umständen abzuweisen.
Dieses Urteil wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE I Nr. 0166/2011 vom 2. September 2011
Lex Koller. Betriebsstätte gemäss Bewilligungsgesetz (BewG).
Strittig war in diesem Fall, ob die Nutzung eines ehemaligen Hotels als Studentenwohnheim noch als Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 BewG gelten kann. Dies wurde verneint.
Bestätigt mit VB.2011.00629 vom 12. Januar 2012.
BRGE I Nr. 0070/2011 vom 1. April 2011
Baubewilligung für Mobilfunk-Basisstation. Verweigerung der Herausgabe von Fotokopien durch die kommunale Baubehörde.
Während der Auflage eines Baugesuchs haben Rechtsuchende gestützt auf den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, alle entscheidrelevanten Akten auf der Gemeindeverwaltung einzusehen. Dieses Akteneinsichtsrecht schliesst den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Verwaltung und gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand (wie etwa bei grossformatigen Plankopien) führt. Verweigert die Gemeindeverwaltung solche Kopien, bewirkt dies eine auch im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit konsequenterweise nur die Aufhebung der rekursweise angefochtenen Baubewilligung bleibt.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Archiv der nicht in der BEZ publizierten aktuellen Entscheide.
In der aktuellen BEZ publizierte Entscheide
BEZ 2011 Heft 4
BRGE III Nr. 0129/2011 vom 17.08.2011
Kantonaler Verkehrsrichtplan. Eisenbahngesetz. Sicherung einer im Richtplan festgelegten Güterumschlagsanlage.
Beachtlichkeit des Richtplaneintrages im Baubewilligungsverfahren betreffend ein Projekt eines privaten Dritten auf seinem richtplanerisch erfassten Grundstück. Sicherung der Anlage mittels Zustimmungsverweigerung oder Projektierungszone gemäss Eisenbahngesetz. Legitimation des Eisenbahnunternehmens (SBB) zur Anfechtung der Baubewilligung.
Art. 9 Abs. 1 RPG; Art. 18m und 18n ff. EBG; § 19 Abs. 1, § 315 Abs. 3 und § 338a Abs. 1 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Richtplanung > Richtplanung
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Übrige Gebiete
- Rechtsschutz > Rechtsschutz > Legitimation Nachbar
- Rechtsschutz > Rechtsschutz > Legitimation Übriges
Publiziert in:
- BEZ 2011 Nr. 61
Download:
BRGE I Nr. 0112/2011 vom 10.06.2011
Baurechtliches Verfahren. Bewilligungspflicht. Rechtsmittelverfahren. Sachliche Zuständigkeit. Veranstaltungen.
Baurechtliche Bewilligungspflicht für der Verkaufsförderung dienende Veranstaltungen auf Aussenflächen eines Einkaufszentrums verneint. Einzuholen ist nur eine Polizeibewilligung. Für deren rechtsmittelweise Beurteilung ist in erster Instanz das Statthalteramt zuständig.
§ 309 Abs. 1 und 3 und § 329 Abs. 1 PBG; § 1 BVV; Art. 17 Lärmschutzverordnung Stadt Zürich; Art. 3 Abs. 2 Veranstaltungsrichtlinien Stadt Zürich
Erfasst unter:
- Baurechtliches Verfahren, baurechtlicher Entscheid > Baurechtliches Verfahren, baurechtlicher Entscheid > Bewilligungspflicht, Verfahrensart
- Rechtsschutz > Rechtsschutz > Zuständigkeit, Koordination
Publiziert in:
- BEZ 2011 Nr. 62
Download:
BRGE II Nr. 0210/2011 vom 06.09.2011
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes. Beendigung einer Konzession durch das Gemeinwesen. Zulässigkeit des Vorgehens (Kasuistik).
§ 231 PBG; Art. 654 ZGB
Erfasst unter:
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Öffentliche Sachen (Konzession)
Publiziert in:
- BEZ 2011 Nr. 63
Download:
BRGE I Nr. 0022/2011 vom 20.01.2011
Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung.
Der Erwerb von Anteilen an einer nicht börsenkotierten Immobiliengesellschaft durch eine Person im Ausland ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn er im Rahmen der Gesellschaftsgründung erfolgt. Der Eintrag in das Handelsregister hat auch bei fehlender Bewilligung zur Folge, dass die Gesellschaft eine uneingeschränkt handlungsfähige juristische Person wird, sofern der Eintrag nicht auf falschen oder unvollständigen Angaben beruht. Die Beteiligung an der Kapitalerhöhung ist nur dann als bewilligungspflichtiger Erwerb von Grundstücken zu qualifizieren, wenn der Erwerber mit der Kapitalerhöhung seine Stellung verstärkt.
Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 5 lit. a und c, Art. 6 Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 1bis BewG; Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV; Art. 643 Abs. 2 OR
Erfasst unter:
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Grunderwerb durch Personen im Ausland
Publiziert in:
- BEZ 2011 Nr. 64
Download:
Alle in der BEZ ab Jahrgang 1992 publizierten Entscheide der BRK bzw. des BRG finden Sie in unserer Entscheiddatenbank.
