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Archiv aktuelle Entscheide
Nachfolgend finden Sie die vormals unter aktuelle Entscheide publizierten Urteile, die nicht in der BEZ veröffentlicht wurden. Die Entscheide, die in der BEZ publiziert wurden, finden Sie in der Entscheiddatenbank.
BRGE I Nr. 0059/2012 vom 25. April 2012
Fehlen einer kantonalrechtlichen Privilegierung von Wärmedämmungen bei der Anwendung der Überbauungsziffer. Füllung dieser Gesetzeslücke.
§ 12 Abs. 3 ABV privilegiert Wärmedämmungen bei Anwendung der Baumassenziffer. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung für die Überbauungsziffer stellt eine Gesetzes- bzw. Verordnungslücke dar. Diese ist dahingehend zu füllen, dass bei einer wärmedämmungsbedingten Konstruktionsstärke der Fassade von mehr als 35 cm diese bei der Ermittlung der an die Überbauungsziffer anrechenbaren Fläche ausser Ansatz fällt.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE II Nr. 0067/2012 vom 17. April 2012
Baubewilligung für Kleinwasserkraftwerk (Teil der Abwasserreinigungsanlage Küsnacht / Zumikon / Erlenbach).
Zonenkonformität in der Wohnzone W2/1.20. Dispens wegen teilweiser Lage in der Freihaltzone. Vereinbarkeit mit dem vom Gemeinderat im Jahr 2006 verabschiedeten "Plan Natur-und Landschaftsschutz Gemeindeteil Dorf". Dispens für die Unterschreitung des Strassenabstandes. Gewässerabstand gemäss der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen revidierte Gewässerschutzverordnung. Lufthygienische Abklärungen und Massnahmen.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE II Nrn. 0054-0055/2012 vom 3. April 2012
Umnutzung Seerestaurant zu Wohnzwecken auf Landanlage- und Seegebiet; Rückweisung an die Baudirektion zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung.
Die Bauherrschaft beabsichtigte, das bestehende Seerestaurant umzubauen und der privaten Wohnnutzung zuzuführen.
Die Baurekurskommission II wies am 3. November 2009 einen gegen dieses Umnutzungsprojekt gerichteten Rekurs ab. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hiess das Verwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Konzessionsverfahrens und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die kantonale Baudirektion zurück.
Trotz unmissverständlicher Kritik des Verwaltungsgerichts in ihrem Rückweisungsentscheid hat es die Baudirektion erneut unterlassen, die erteilte Konzession hinreichend zu begründen. Weder enthält der Entscheid bezüglich der neuen Konzessionsdauer eine Begründung, noch setzt sich die Baudirektion mit den im Rahmen der Konzessionserneuerung zu prüfenden privaten und öffentlichen Interessen auseinander. Das Baurekursgericht erachtete den Entscheid deshalb bereits aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Baudirektion zurück.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE II Nr. 0049/2012 vom 20. März 2012
Nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend Aussen- und Turmbeleuchtung auf dem Uetliberg, Uto Kulm
Die umstrittene Beleuchtung des Hotel-Restaurants Uto Kulm, seines Umschwungs und des Aussichtsturms auf der Kuppe des Uetlibergs umfasst zahlreiche unterschiedliche Leuchten. Die Beurteilung des Baugesuchs erfordert deshalb, wie in einem früheren Rechtsgang bereits erläutert worden ist, einen bei Nacht durchzuführenden Augenschein der Baudirektion Kanton Zürich. Der Rekurs gegen die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der Beleuchtung ist deshalb mangels einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung gutzuheissen und das Geschäft wiederum an die Baudirektion zurückzuweisen.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE II Nr. 0048/2012 vom 20. März 2012
Nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend Gartenwirtschaft, Markise und Glaswand auf dem Uetliberg, Uto Kulm
Die Gartenwirtschaft erweist sich auf der stark frequentierten Bergkuppe des Uetlibergs aufgrund des bestehenden Restaurationsbetriebs als standortgebunden und kann einstweilen bis Ende 2015 nachträglich bewilligt werden unabhängig davon, dass auf dem Uto Kulm ein baurechtswidriger Zustand besteht. Demgegenüber ordnen sich das umstrittene Sonnendach und die beim Steg unterhalb der Südterrasse eingebaute Glaswand nicht in die landschaftliche Umgebung ein, weshalb die Bewilligung insofern zu verweigern ist.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE II Nr. 0047/2012 vom 20. März 2012
Ein Fitness-Studio mit Spa und Massage zählt nicht als Verkaufsfläche im Sinne von § 3 BBV II
Ein Verkaufsgeschäft im Sinne von § 3 Abs. 1 BBV II wird definiert als ein Betrieb, der eine unbeschränkte Anzahl von Kunden anzieht und allenfalls mit einer gewissen Beratung aber doch innert kurzer Zeit bedient und mit Waren ausrüstet. Der daraus resultierende Verkehr ist entsprechend gross und in stetigem Wechsel. Ein Fitness-Studio hingegen ist nur Mitgliedern zugänglich und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ist deutlich höher.
Verwiesen wird auch auf die entsprechende Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend einen Indoor-Spielplatz in einem Einkaufszentrum (VB.2005.00347, E.3.2.1).
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE II Nrn. 0037-0042/2012 vom 20. März 2012
Heimatschutz, Inventarentlassung. Bindungswirkung von Gutachten. Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen bei Auswahl aus mehreren Objekten. Gestaltungsplan. Unzulässigkeit von Ausnahmebewilligungen zur Abweichung von Baubereichen.
Von den tatsächlichen Feststellungen in Fachgutachten darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Vorliegend setzte sich die Baubehörde bei einem Teil der mit dem angefochtenen Beschluss aus dem Schutzinventar entlassenen Gebäude eines Fabrikareals über die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission und der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission hinweg. Demgegenüber qualifizierte das Baurekursgericht alle Bauten als Schutzobjekte, wobei in einem Fall das Erhaltensinteresse u.a. mit Blick auf die weiteren unter Schutz gestellten Objekte als gering eingestuft wurde. Da die Erhaltung des Gebäudes für die Eigentümerin schwerwiegende Einschränkungen zur Folge gehabt hätte, erfolgte die Inventarentlassung zu Recht. Die Festlegung eines Baubereichs mit einem Gestaltungsplan ist eine individuell-konkrete Festlegung, von der nicht mit einer Ausnahmebewilligung dispensiert werden kann, es sei denn, es werden Umstände geltend gemacht, die der Plangeber auch bei sorgfältiger Prüfung der grundstücksspezifischen Gegebenheiten nicht ersehen konnte und deren Berücksichtigung ihn wohl zu einer anderen Festsetzung veranlasst hätte. Solche Verhältnisse lagen hier indes nicht vor.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
BRGE I Nr. 0044/2012 vom 9. März 2012
Beginn der Rekursfrist bei nicht abgeholten oder zurückbehaltenen Postsendungen
Gemäss Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Die gesetzliche Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin als zugstellt zu betrachten sei, gilt gemäss Rechtsprechung auch bei Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrages (BGE 134 V 49 ff.).
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE II Nrn. 0033-0034/2012 vom 6. März 2012
Wiederaufbau eines nicht mehr zonenkonform genutzten Ökonomiegebäudes ausserhalb der Bauzonen
Der Wiederaufbau eines nach dem 1.7.1972 durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zonenkonform genutzten, ausserhalb der Bauzone gelegenen Ökonomiegebäudes ist nicht möglich. Die Art. 24ff. RPG resp. Art. 39 ff. RPV regeln die Möglichkeiten eines Wiederaufbaus eines durch höher Gewalt zerstörten Gebäudes abschliessend. Der Wiederaufbau eines nicht mehr zonenkonform genutzten Ökonomiegebäudes ist im Gegensatz zu einem gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG umgenutzten Wohngebäudes (vgl. Art. 42a Abs. 3 RPV) nicht vorgesehen.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE IV Nr. 0195/2011 vom 22. Dezember 2011
Zonenkonformität einer Baumschule als Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone
Die Konstellation, dass ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb einem Nichtlandwirtschaftsbetrieb angegliedert ist (konkret eine Baumschule als in der Landwirtschaftszone gelegener Teil eines in der Bauzone gelegenen nicht landwirtschaftlichen Pflanzen- und Blumenhandels mit Dienstleistungsbetrieb) ist raumplanungsrechtlich nicht vorgesehen und führt nicht dazu, dass der Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone zonenkonform wird.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE I Nr. 0236/2011 vom 25. November 2011
Anforderungen an die lärmrechtliche Prüfung von Skateranlagen.
Massgebend für die lärmrechtliche Prüfung einer Skateranlage ist die 18. Deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung und die vom BAFU hierfür ausgearbeitete Vollzugshilfe. Gestützt auf diese ist bei der Lärmbeurteilung eines Skaterparks nicht vom durchschnittlichen Jahresbetrieb, sondern vom maximal zulässigen Tagesbetrieb auszugehen.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE I Nr. 0237/2011 vom 25. November 2011
Aufforderung zur Nachbringung fehlender Vollmachten. Darlegung der Legitimation von Nachbarrekurrenten.
Nach bisheriger Praxis des Baurekursgerichtes wurde nebst dem Rechtsanwalt auch der Partei selbst Gelegenheit zur Nachbringung der fehlenden Vollmacht gegeben. Die damals geltende Bestimmung von § 38 der kantonalen Zivilprozessordnung schrieb dies explizit vor. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 der inzwischen in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist in Abänderung der bisherigen Praxis nur noch dem Vertreter und nicht auch noch dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Vollmacht anzusetzen.
Die Erklärung, bei den Nachbarrekurrenten handle es sich um "Eigentümer oder Bewohner von Liegenschaften im Rechtsmittelperimeter" genügt zur Darlegung der Anfechtungsbefugnis nicht. Wenn nicht feststeht, dass sämtliche Rekurrierenden über Grundeigentum im Bereich des Bauvorhabens verfügen, ist es zur Überprüfung der Legitimationsvoraussetzungen unabdingbar, die Beziehung der einzelnen Rekurrierenden zum Streitobjekt zu konkretisieren, so dass insbesondere bei Mietverhältnissen die erforderlichen Legitimationsvoraussetzungen überprüft werden können.
Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE II Nr. 0276/2011 vom 22. November 2011
Befehl zum Abbruch von Bauten und Anlagen (beim Hotel Uto Kulm). Verhältnismässigkeit. Mögliche zukünftige Rechtsänderung durch kantonalen Gestaltungsplan.
Ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn eine Rechtsänderung mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklicht wird. Das trifft vorliegend nicht zu, weil weder der Inhalt des kantonalen Gestaltungsplans für den Uto Kulm genügend feststeht noch der Zeitpunkt seines Inkrafttretens unmittelbar bevorsteht.
Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE IV Nr. 0140/2011 vom 22. September 2011
Gebäudeversicherung. Definition Sturmwind. Beweislast
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Sturmwind im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG vorliegt, ist primär auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes abzustellen. Von einem solchen ist auszugehen, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt wurden oder gesunde Bäume erheblich geschädigt wurden.
Ist ein solches Kollektivschadenbild nicht gegeben, kann vom Vorliegen eines Sturmwindes ausgegangen werden, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde, wenn mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden oder wenn aufgrund des Schadenbildes am versicherten Objekt angenommen werden muss, dass die erwähnten Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind.
Es obliegt dem Versicherungsnehmer, diese Sachumstände zu beweisen.
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2011.00678 vom 1. März 2012 bestätigt.
BRGE IV Nr. 129/2011 vom 12. September 2011
Beurteilungskompetenz für Kleinwindkraft-Anlagen und Verpflichtung zur periodischen Wartung
Als Energieanlagen, welche regelmässig während längerer Zeit in Betrieb sind, müssen Windkraft-Anlagen die im Anhang 6 LSV festgelegten Grenzwerte für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft einhalten. Die Beurteilungskompetenz für Kleinwindkraft-Anlagen, welche einzig der privaten Stromerzeugung dienen und somit nicht einem gewerblichen Zweck i.S.v. Ziffer 3.1 Anhang BVV, liegt allein bei der kommunalen Baubehörde.
Windkraftanlagen müssen regelmässig technisch überprüft bzw. gewartet werden.
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2011.00672 vom 22. Februar 2012 bestätigt.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten.
BRGE II Nrn. 0221-0224/2011 vom 19. September 2011
Augenschein. Rechtliches Gehör. Kein unentziehbarer Anspruch der rechtsanwaltlich vertretenen Partei auf persönliche Teilnahme im Falle der Teilnahme ihres Rechtsvertreters.
Ein Augenschein bezweckt, dass sich die Rekursinstanz über die örtlichen Gegebenheiten eines Bauvorhabens, die aufgrund der Akten unklar sind, ins Bild setzen kann. Dabei geht es stets um einen objektivierbaren Streitgegenstand, weshalb die persönlichen Empfindungen und Ausführungen einer Rekurspartei keine Rolle spielen, wenn deren Rechtsvertreter am Augenschein anwesend ist und die Interessen seiner Mandantschaft umfassend zu wahren vermag. Ein kurzfristig gestelltes – wenn auch medizinisch begründetes und damit nachvollziehbares – Gesuch um Verschiebung eines Augenscheintermins war deshalb unter den konkreten Umständen abzuweisen.
Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten.
BRGE I Nr. 0166/2011 vom 2. September 2011
Lex Koller. Betriebsstätte gemäss Bewilligungsgesetz (BewG).
Strittig war in diesem Fall, ob die Nutzung eines ehemaligen Hotels als Studentenwohnheim noch als Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 BewG gelten kann. Dies wurde verneint.
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2011.00629 vom 12. Januar 2012 bestätigt.
BRGE I Nr. 0070/2011 vom 1. April 2011
Baubewilligung für Mobilfunk-Basisstation. Verweigerung der Herausgabe von Fotokopien durch die kommunale Baubehörde.
Während der Auflage eines Baugesuchs haben Rechtsuchende gestützt auf den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, alle entscheidrelevanten Akten auf der Gemeindeverwaltung einzusehen. Dieses Akteneinsichtsrecht schliesst den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Verwaltung und gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand (wie etwa bei grossformatigen Plankopien) führt. Verweigert die Gemeindeverwaltung solche Kopien, bewirkt dies eine auch im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit konsequenterweise nur die Aufhebung der rekursweise angefochtenen Baubewilligung bleibt.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRGE I Nr. 0140/2011 vom 8. Juli 2011
Vorschriften über den Wohnanteil (Stadt Zürich). Von der Einhaltung dieser Vorschriften durch einen Kinderhort kann nicht gestützt auf § 220 PBG befreit werden (Praxisänderung).
In casu ging es um die Erstellung eines Gebäudes für einen Kinderhort mit rund 140 Plätzen in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %.
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit VB.2011.00531 und VB.2011.00541 vom 22. Februar 2012 aufgehoben.
BRKE III Nr. 0047/2010 vom 7. April 2010
Entscheid des Gemeinderates Hinwil betreffend die Bauverweigerung einer Mobilfunk-Basisstation.
Rechtswidrigkeit einer Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO), welche vorab eine unzulässige Verschärfung des Bundesumweltschutzrechts zur Folge hat und überdies unpräzis und daher nicht praktikabel ist ("Kaskadenmodell"). Die Basisstation ordnet sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zudem rechtsgenügend ins Ortsbild ein.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
BRKE II Nrn. 0290-0291/2009 vom 8. Dezember 2009
Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die bestehenden Bauten auf der Süd- und Rondoterrasse und für die Aussenbeleuchtung beim Hotel-Restaurant Uto-Kulm, sowie Beseitigungsbefehl.
Uetliberg, Stallikon (Beschluss der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Stallikon und Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich).
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2010.00039 vom 15. April 2010 sowie vom Bundesgericht mit Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 bestätigt.
BRKE III Nrn. 0216-0253/2009 vom 2. Dezember 2009
Beschluss des Gemeinderates Hittnau über die Entlassung von 51 Objekten aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte von kommunaler Bedeutung.
Die förmliche Entlassung von Objekten aus dem Inventar ohne Anlass und in grosser Anzahl ("Massenentlassung") ist rechtswidrig.
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2010.00032 vom 9. Februar 2011 bestätigt.
BRKE II Nrn. 0195-0197/2009 22. September 2009
Ablehnung des Gesuchs um Erstreckung einer nicht erstreckbar angesetzten Frist zur Einreichung der Replik.
Die förmliche Entlassung von Objekten aus dem Inventar ohne Anlass und in grosser Anzahl ("Massenentlassung") ist rechtswidrig.
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
