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Häufige Fragen (FAQ)
Ich möchte meinen Rekurs per Email einreichen. Ist das zulässig?
Rekursschriften müssen handschriftlich unterzeichnet sowie im Original eingereicht werden. Eine Email-Zustellung mit eingescannter (d.h. kopierter) Unterschrift genügt also nicht. Es wird aber künftig möglich sein (Zeitpunkt noch unbestimmt), mit einer elektronischen Signatur versehene Eingaben auch an Gerichte und Amtsstellen rechtsgültig einzureichen.
Kann die Rekursfrist durch das Baurekursgericht verlängert werden?
Die Rekursfrist von 30 Tagen ist eine gesetzliche Frist und kann daher nicht erstreckt werden.
Muss ich meinen Rekurs per Einschreiben zustellen oder genügt A- oder B-Post?
Der Nachweis der fristgerechten Einreichung obliegt den Rekurrierenden. Daher empfiehlt es sich dringend, den Rekurs per Einschreiben zustellen zu lassen.
Braucht es für einen Rekurs einen Anwalt?
Grundsätzlich darf jede Person einen Rekurs beim Baurekursgericht selber erheben. Das Planungs-, Bau- und Umweltrecht ist allerdings ein recht komplexes Gebiet. Der Beizug einer in Baurechtsfragen versierten Fachperson ist daher in den meisten Fällen zu empfehlen, wobei es sich dabei nicht zwingend um einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin handeln muss. Auf der Website des Zürcher Anwaltsverbands ist unter anderem eine Suche nach Tätigkeitsgebiet (Bereich Baurecht) möglich.
Was muss eine Rekursschrift enthalten?
Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, was die rekurrierende Partei will (vollumfängliche oder teilweise Aufhebung, Ergänzungen oder Änderungen des vorinstanzlichen Entscheids). In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und somit dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Dritte (Nachbarn) haben überdies darzulegen, aus welchen Gründen sie durch den Entscheid betroffen sind. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen sind zudem allfällige Beweismittel (in einfacher Ausführung).
Wie lange dauert ein Rekursverfahren?
Ein Rekursverfahren weist einen strukturierten Ablauf auf, der vom Prozessrecht vorgegeben und auch durch übergeordnete Verfahrensgarantien bestimmt ist. Jeder einzelne Verfahrensschritt beansprucht eine bestimmte Zeitspanne, wobei für die Dauer eines Rekursverfahrens der Schriftenwechsel und ein allfälliger Augenschein die wesentlichsten Zeitfaktoren, die durch das BRG nur beschränkt beeinflusst werden können, darstellen. Je schneller die Parteien demnach ihre Eingaben beim BRG einreichen (bzw. hierfür auf Fristerstreckungsgesuche verzichten) und ein allfälliger Augenschein anberaumt und durchgeführt werden kann, desto kürzer dauert das Verfahren. Im Durchschnitt beansprucht heute ein Rekursverfahren, bei dem in der Sache entschieden werden muss, einen Zeitraum von ca. 6 Monaten.
Wie viel kostet ein Rekurs? Wer hat die Kosten zu tragen?
Gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) hat in der Regel die im Rekursverfahren unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel zwischen Fr. 500 und Fr. 50'000 (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes; PBG). Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung entschieden, kann die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts; § 5 GebV VGr). Hinzu kommt regelmässig eine Portopauschale (§ 5 GebV VGr).
Bei einem durchschnittlichen Rekursgeschäft (mit Referentenaugenschein) ist mit Gesamtkosten von rund Fr. 4'500 bis Fr. 5'000 zu rechnen. Kommt es zu einer Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzug des Rekurses oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, fallen die Gesamtkosten je nach Aufwand des Gerichts (gegebenfalls erheblich) tiefer aus.
Ist im Falle des Unterliegens eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen und wie hoch ist diese?
Der obsiegenden privaten Partei wird zumeist eine Umtriebsentschädigung zugesprochen, sofern sie sich durch einen Anwalt vertreten lässt (vgl. § 17 VRG). Diese Entschädigung muss beantragt werden, ist aber nicht kostendeckend und beläuft sich im Normalfall auf Fr. 1'500 (Verfahren mit Augenschein).
Was ist ein Augenschein?
Der sogenannte Augenschein ist die Besichtigung des Streitobjekts sowie der Umgebung an Ort und Stelle. Er ermöglicht einer Delegation der Abteilung (Referent/in und zuständige/r Gerichtsschreiber/in; Referentenaugenschein) oder der gesamten Abteilung, bestehend aus Präsident, Referent, Koreferent und Gerichtsschreiber (Abteilungsaugenschein), die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen. Die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins, an welchem die Parteien teilnehmen und sich zur Sache äussern können, werden protokolliert und fotografisch festgehalten.
Kann das Rekursverfahren sistiert werden?
Die Sistierung ist im Gesetz nicht geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis (häufig) vor und ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut anerkannt. Sistiert wird ein hängiges Verfahren in der Regel auf Gesuch einer verfahrensbeteiligten Person. Die Sistierung ist insbesondere im Falle von anzustrebenden oder bereits aufgenommenen Einigungs- bzw. Vergleichsverhandlungen, welche zu einer gütlichen Erledigung des Streites führen können, sinnvoll. So kann unnötiger, den Parteien zu verrechnender Aufwand seitens des Baurekursgerichts vermieden werden.
Können die Rekursakten eingesehen werden?
Die Rekursakten werden grundsätzlich nicht herausgegeben oder per Post zugestellt. Sie können jedoch durch die Parteien in der Kanzlei des Baurekursgerichts, Selnaustrasse 32, 3. OG, 8001 Zürich, während den Geschäftszeiten und gegen Voranmeldung eingesehen und kopiert werden.
Das Baurekursgericht hat mir die Stellungnahmen der Gegenparteien zu meinem Rekurs zugestellt. Darin wird die Abweisung des Rekurses beantragt. Was hat das zu bedeuten? Ist das schon das Urteil? Muss ich etwas unternehmen?
In den Stellungnahmen vertreten die Gegenparteien (Gemeinde, Bauherrschaft) ihre eigene Auffassung zum Rekurs. Die Zustellung der Stellungnahmen durch das Baurekursgericht erfolgt zur Wahrung des so genannten rechtlichen Gehörs der Rekurrierenden.
Ob ein Rekurs gutgeheissen oder abgewiesen wird, beurteilt das Baurekursgericht nach einlässlicher Behandlung und Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen, wie z.B. eines Augenscheins. Selbständig wird vom Baurekursgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Es ist den Parteien jedoch freigestellt, sich innert Frist (vgl. Merkblatt) zu den Eingaben der Gegenparteien zu äussern.
Erteilt das Baurekursgericht Rechtsauskünfte?
Das Baurekursgericht erteilt im Allgemeinen keine Rechtsauskünfte. Baurechtsfragen können in der Regel nicht mit vertretbarem Aufwand beantwortet werden, da diese das Studium von Baugesuchsunterlagen und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Literatur und Judikatur erfordern.
Wozu dienen Rechtskraftbescheinigungen und sind diese kostenpflichtig?
Mit Rechtskraftbescheinigungen bestätigt das Baurekursgericht auf schriftliches Gesuch hin:
- dass gegen eine Baubewilligung oder andere Anordnung einer Gemeinde innert Rechtsmittelfrist kein Rekurs beim Baurekursgericht erhoben wurde oder,
- dass ein Urteil des Baurekursgerichts nicht innert Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen und somit rechtskräftig wurde.
Gesuche um Rechtskraftbescheinigungen sind an das jeweilige Abteilungssekretariat des Baurekursgerichts zu richten. Der Entscheid, dessen Rechtskraft bestätigt werden soll, ist im Doppel beizulegen.
Rechtskraftbescheinigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Gemäss § 7 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird eine Pauschale von Fr. 50.-- erhoben.
Informelle telefonische Auskünfte, es seien gegen eine Baubewilligung oder andere Anordnung einer Gemeinde keine Rekurse eingegangen, stellen keine rechtsgültigen Rechtskraftbescheinigungen dar. Per Email werden keine solchen informellen Auskünfte erteilt.
Informelle Anfragen darüber, ob gegen ein Urteil des Baurekursgerichts Beschwerde erhoben wurde, sind direkt an das Verwaltungsgericht zu richten.
Was sind Gerichtsferien und gelten sie auch für das Baurekursgericht?
Gemäss § 145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2011; SR 272) dauern die Gerichtsferien vom 7. Tag vor Ostern bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Während diesen Zeiten stehen die Fristen still.
Gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) gilt die Gerichtsferienregelung der Schweizerischen Zivilprozessordnung auch für das öffentlichrechtliche Beschwerdeverfahren im Kanton Zürich. Bei der Einreichung einer Beschwerde gegen ein Urteil des Baurekursgerichts vor oder während der Gerichtsferien ist deshalb folgendes zu beachten:
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen ein während der Gerichtsferien zugestelltes Baurekursgerichtsurteil beginnt am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen.
Beginnt die Beschwerdefrist noch vor den Gerichtsferien zu laufen, steht sie während der Gerichtsferien still und läuft dann ab dem ersten Tag nach den Gerichtsferien weiter.
Hingegen kennt das Baurekursgericht keine Gerichtsferien. Folglich steht die gesetzliche Rekursfrist von 30 Tagen gegen Entscheide, welche von Gemeinden oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden, auch während der Gerichtsferien nicht still.
