Zwischenentscheid vom 21. Juli 2004
Aufschiebende Wirkung. Entzug zufolge drohendem finanziellem Schaden für den Bauherrn bzw. bei missbräuchlicher Rekurserhebung.
Ein finanzieller Schaden, der aus der Unterbrechung von Bauarbeiten entstehen könnte, stellt keinen zwingenden und qualifizierten Grund dar, der es rechtfertigen würde, Nachbarrekursen die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Erst recht kein solcher Grund ist die geltend gemachte Haltlosigkeit der Rekurse bzw. die angeblich rechtsmissbräuchliche Rekurserhebung. Da keine besonders qualifizierten, zwingenden Gründe vorliegen, erübrigen sich eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und eine Abschätzung der Prozessaussichten.
Präsidialverfügung vom 21. Juli 2004 im Verfahren G.-Nrn. R2.2004.00107/ 00108
§ 25 VRG; § 339 PBG