BRKE IV Nr. 0119/2008 vom 04. September 2008
Behindertengerechtes Bauen. Gebäude mit mehr als fünfzig Arbeitsplätzen. Gebäudeinterne Rampen.
Ein Gebäude mit mehr als fünfzig Arbeitsplätzen ist grundsätzlich vollständig behindertengerecht auszubauen. Im Gebäudeinnern sind Rampen nur dann erlaubt, wenn unvermeidbare Niveaudifferenzen bestehen.
Art. 2 Abs. 3, Art. 3 lit. d und Art. 4 BehiG; § 35 BBV I; SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988, Ziffern 20.10 und 32.02