BRKE II Nrn. 0289-0290/1997 vom 16. Dezember 1997
Geltungsbereich USG. Semimobile Bauschuttaufbereitungsanlage.
Eine semimobile (d.h. ohne Zerlegung auf einem Lastwagen transportierbare) Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt zu Kiesersatz, welche auf einem eigenen Betriebsareal über unbestimmte Zeit für die Aufbereitung von Bauschutt einer unbestimmten Anzahl von Baustellen eingesetzt wird, beurteilt sich nicht nach der kantonalen Baulärmverordnung vom 27. November 1969 (BLV), sondern nach dem USG; es handelt sich dabei um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Bei einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr besteht UVP-Pflicht.
Art. 9 USG; Ziff. 40.7 Anhang UVPV; § 1 BLV