BRKE III Nr. 0190/1997 vom 22. Oktober 1997
Als bestehend gelten alle ortsfesten Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurden. Unter den Begriff der neuen Anlage fallen alle neu erstellten Anlagen sowie alle bestehenden Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Alte gegenüber dem Neuen in lärmmässiger Hinsicht nur noch von untergeordneter Bedeutung ist.
Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV) sind auf die Emissionen von Gaststätten nicht anwendbar. Vielmehr ist einzelfallweise zu bestimmen, was als schädlich oder lästig zu gelten hat, wobei den Vollzugsbehörden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Sodann ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip noch weiter gehende Beschränkungen erfordere.
Art. 2 Abs. 2, Art. 7 und Art. 40 Abs. 3 LSV; Art. 11 Abs. 2 USG