BRGE II Nr. 0246/2011 vom 25. Oktober 2011
Umgebungsgestaltung. Bewilligungspflicht. Umweltrecht. Freisetzungsverordnung. Verwendung invasiver Pflanzen.
Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist grundsätzlich baurechtlich nicht bewilligungspflichtig. Im Zusammenhang mit der Erstellung einer neuen Baute kann aber die Baubehörde gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG Bepflanzungen beurteilen und die Bewilligung gegebenenfalls verweigern. Die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung) listet in Anhang 2 jene Pflanzen auf, die in der Schweiz verboten sind. Den von der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW) herausgegebenen Empfehlungen zum Umgang mit invasiven (gebietsfremden und einheimischen) Pflanzen kommt keine Gesetzeskraft zu.
Art. 29a USG; § 238 Abs. 3, § 309 Abs. 1 und § 321 PBG