BRKE I Nr. 0162/2002 vom 09. August 2002
Die Anforderungen von Art.32 Abs. 1 und 2 LSV über die Schalldämmung bei Aussen- und Trennbauteilen gelten entgegen dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LSV nicht nur für neue Gebäude, sondern auch bei der Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder im Rahmen der Erweiterung bestehender Gebäude.
Die Praxis der Baudirektion Kanton Zürich zu Art. 32 Abs. 2 LSV (verschärfte Anforderungen an die Schalldämmung bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten), wonach die massgebliche Standardschallpegeldifferenz linear zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes erhöht wird, ist sachgerecht.
Erleichterungen von den Anforderungen an die Schalldämmung können einzig bei baulichen Vorkehren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt werden.
Art. 21 USG; Art. 31 und 32 LSV