BRKE II Nr. 0243/1992 vom 24. November 1992
Quartierplan. Voraussetzung für die Aufhebung eines (baubeschränkenden) Aussichtsservitutes.
Ein baubeschränkendes Aussichtsservitut kann unter Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen mit dem Quartierplan aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Dienstbarkeit wesentlich verändert haben.
§ 139 Abs. 1 PBG
Bestätigt mit VB 93/0006 vom 30. August 1993.