BRGE I Nr. 0021/2015 vom 06. Februar 2015
Baulinien. Eisenbahngesetz. Festsetzung zur Sicherung einer Eisenbahnanlage (Gleisanlage bzw. Haltestelle). Massgebliches Recht. Sachliche Zuständigkeiten.
Die planungsrechtliche Sicherung von Eisenbahnanlagen (i.c. der Limmattalbahn) erfolgt mittels in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr fallende Projektierungszonen und Baulinien gemäss Eisenbahngesetz. Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion kann bei Eisenbahnanlagen Baulinien gemäss Planungs- und Baugesetz nur dann festlegen, wenn dies im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verkehr geschieht und diese Baulinien über die Sicherung der Eisenbahnanlage hinausgehende Rechtswirkungen entfalten.
Art. 36 BV; Art. 18 Abs. 1, Art. 18n, Art. 18q und Art. 18t EBG; § 96 Abs. 1 und 2 lit. a PBG
Erfasst unter:
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche GebieteVerschiedene spezialverwaltungsrechtliche GebieteÜbrige Gebiete
- Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.)Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) Linien (z.B. Baulinien, Waldabstandslinien)