BRKE III Nr. 0039/2004 vom 10. März 2004
Umtriebsentschädigung. Anspruch von anwaltlich vertretener Partei bei materieller Verfahrenserledigung (Praxisänderung).
Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist im Rekursverfahren vor den Baurekurskommissionen in den allermeisten Fällen gerechtfertigt. Einer obsiegenden, anwaltlich vertretenen privaten Partei ist daher regelmässig eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
§ 17 VRG