BRKE II Nr. 0142/1999 vom 17. August 1999
Vorentscheid. Bundesrechtswidrigerweise nicht drittverbindlich eröffneter Vorentscheid. Legitimation zu dessen Anfechtung.
Gegenüber Dritten nicht verbindliche Vorentscheide, die sich über Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG (primäre und sekundäre Baubeschränkungsnormen mit raumplanerischem Charakter) aussprechen, sind bundesrechtswidrig (vgl. BEZ 1995 Nr. 4) und entfalten aufgrund dieses formellrechtlichen Mangels (auch) gegenüber dem Vorentscheidgesuchsteller keine Rechtswirkung. Damit besteht seitens des Vorentscheidgesuchstellers auch kein Anfechtungsinteresse, so dass auf entsprechende Rekurse mangels Legitimation nicht einzutreten ist.
§§ 324 und 338a PBG