BRKE IV Nrn. 0161-0162/1995 vom 02. November 1995
Rekursfrist. Wahrung derselben, wenn sowohl persönliche Mitteilung als auch (kumulativ) amtliche Publikation vorgeschrieben sind.
Schreibt das Gesetz zwingend sowohl die persönliche Mitteilung als auch die amtliche Publikation einer Anordnung vor (Quartierpläne: § 158 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 6 PBG), so ist die Rekursfrist gemäss ständiger Praxis der Baurekurskommissionen gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der letzten der drei laufenden Rechtsmittelfristen (Empfangnahme der Mitteilung, Publikation im kantonalen Amtsblatt, Veröffentlichung im kommunalen Publikationsorgan oder im Anschlagkasten) der Post übergeben wird.
§ 22 VRG