BRKE III Nr. 0113/1992 vom 08. Juli 1992
Arealüberbauung. Ausnützungsziffer. Verteilung von zufolge Gesetzesänderung anfallender Ausnützungsreserve.
Die durch den Wegfall des Einbezugs der Aussenwandquerschnitte bei der Ermittlung der anrechenbaren Geschossfläche entstehenden Ausnützungsreserven sind bei einer Arealüberbauung, welche die höchstzulässige Ausnützung bislang eingehalten hat, den einzelnen (für sich unter- oder übernutzten) Grundstücken ohne weiteres im Ausmass der daselbst bestehenden Aussenwandquerschnitte zuzuschlagen.
§ 255 Abs. 1 PBG, § 259 Abs. 1 PBG
Erfasst unter:
- Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.)Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) Arealüberbauung
- Baurecht, WeiteresNutzungsziffernAusnützungsziffer