BRKE II Nrn. 0092-0094/2001 vom 08. Mai 2001
Rechtswirksamkeit des Begehrens der Stockwerkeigentümergemeinschaft für einzelne Stockwerkeigentümer. Rechtswirksamkeit des Begehrens des einzelnen Stockwerkeigentümers für die Gemeinschaft.
Verlangt der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in deren Auftrag die Zustellung des baurechtlichen Entscheides, gilt dies ohne weiteres auch für die einzelnen Stockwerkeigentümer, welche für sich allein rekursberechtigt sind. Anders verhält es sich, wenn ein Stockwerkeigentümer den Entscheid nur in eigenem Namen verlangt. Dieses Begehren können sich weder die anderen Stockwerkeigentümer noch die Gemeinschaft anrechnen lassen.