BRKE IV Nrn. 0167-0168/2007 vom 13. Dezember 2007
Natur und Heimatschutz. Erfordernis der Inventarentlassung vor Abbruchbewilligung. Publikation der Inventarentlassung.
Wird ein Neubau unter Abbruch einer inventarisierten Altbaute bewilligt, setzt dies zwingend die Entlassung der Altbaute aus dem Inventar voraus. Eine blosse «Abstufung» innerhalb des Inventars, aus der sich in der Bau- und Zonenordnung nicht vorgeschriebene Regeln für den Neubau ergeben, ist rechtswidrig. Die mit einem Bauvorhaben angestrebte Inventarentlassung muss aus der Publikation des Bauvorhabens ersichtlich sein.
§ 203 Abs. 2, §§ 314 ff. und § 338a Abs. 2 PBG