BRKE IV Nr. 0121/1997 vom 31. Juli 1997
Kernzone. Brandstattrecht. Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes. Anwendbarkeit der BZO-Ersatzbauvorschriften.
Der Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes in der Kernzone beurteilt sich jedenfalls dann nach der kommunalen Kernzonenregelung über den Ersatzbau, wenn diese für den Grundeigentümer günstiger ist als die generelle kantonalrechtliche Norm über das Brandstattrecht.
§ 307 PBG; Art. 4 BauO Dinhard