BRGE III Nr. 0058/2013 vom 08. Mai 2013
Feuerpolizei. Anforderungen an Lagerräume für Holzpellets.
Es besteht keine Rechtsgrundlage, für Holzpelletslagerräume mit einer Grösse von mehr als 10 m3 eine direkt ins Freie führende Ausräumöffnung oder ersatzweise einen seitlich begehbaren Zugang zu verlangen.
§ 239 Abs. 1 und § 358 PBG; § 14 FFG; § 1 VVB; Art. 4 Abs. 1 und 2 Brandschutznorm; Ziff. 7.3 Abs. 4 Brandschutzrichtlinie «Wärmetechnische Anlagen»; Ziff. 5 Abs. 6 und 7 Brandschutzerläuteru
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- Baurecht, WeiteresSicherheit, Anforderungen an Gebäude und Räume etc.Feuerpolizei