BRKE II Nrn. 0137-0140/2002 vom 25. Juni 2002
Richtplanung. Nutzungsplanung. Planungshierarchie. Festsetzung einer Erholungszone für einen Golfplatz in einem regionalen Landschaftsförderungsgebiet.
Ein regionales Landschaftsförderungsgebiet bildet keine genügende richtplanerische Grundlage für die Festsetzung einer Erholungszone für einen 18-Loch-Golfplatz. Die erforderliche Änderung des regionalen Richtplanes (Festlegung eines Erholungsgebiets) muss vor der Festsetzung der Erholungszone erfolgen.
§ 16, § 32 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 2 PBG