BRKE II Nr. 0031/2005 vom 08. Februar 2005
Durchstossung des Richtplans mit einem Gestaltungsplan. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchstossung.
Zu prüfen ist, ob die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Eine Umgehung von Art. 24 RPG liegt nur vor, wenn mit der Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Abwägung der berührten räumlichen Interessen beruht. Dem raumplanerischen Verbot von Kleinbauzonen kommt dabei keine absolute Geltung zu; auch bei einer solchen Planungsmassnahme ist vielmehr zu prüfen, ob die ihr entgegenstehenden Interessen überwiegen.
Art. 24 RPG, §§ 83 ff. PBG
Bestätigt mit VB.2005.00124 vom 25. August 2005; dieser bestätigt mit BGE 1A.271/2005 vom 26. April 2006
Erfasst unter:
- PlanungsrechtPlanungsrecht AllgemeinesÜbereinstimmung mit übergeordnetem Recht (inkl. RPG 24)
- PlanungsrechtRichtplanungRichtplanung
- Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.)Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften