BRKE I Nr. 0051/2004 vom 27. Februar 2004
Näherbaurecht. Ausnützungsgenerierende Wirkung von Näherbaurecht, falls auch ein Grenzbau möglich wäre.
Wird das zulässige Ausnützungsmass nicht mittels Nutzungsziffern festgelegt und gestattet die Bau- und Zonenordnung mit Zustimmung des Nachbarn den Grenzbau, kommt einer entsprechenden Vereinbarung ausnützungsgenerierende Wirkung zu, sofern sie baulich umgesetzt wird. Ausnützungsgenerierend wirkt in solchen Fällen aber auch, wenn statt eines Grenzbaurechts ein – weniger weit gehendes – Näherbaurecht eingeräumt und realisiert wird. (Präzisierung der Rechtsprechung).
§ 251, § 270 Abs. 3 und § 286 f. PBG; Art. 7 BZO Stadt Zürich