BRKE IV Nr. 0008/2010 vom 28. Januar 2010
Konzessionsgebühr. Temporäre Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes. Gebührenverordnung der Stadt Winterthur.
Bemessung der Konzessionsgebühr für nur während der Bauphase benötigte Erdanker und Bodennägel im öffentlichen Grund. Die Gebührenverordnung der Stadt Winterthur erweist sich hierfür als lückenhaft und ist zu ergänzen. Hilfsweise kann der Gebührentarif im Anhang zur Sondergebrauchsverordnung des Kantons Zürich herangezogen werden.
Art. 664 ZGB; § 231 PBG
(Bestätigt mit VB.2010.00092 vom 29. April 2010.)
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