BRKE IV Nr. 0195/2005 vom 22. Dezember 2005
Lärmschutz (Bauen in lärmbelastetem Gebiet). Verfahren. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Baudirektion und der kommunalen Baubehörde.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. a oder b LSV eingehalten werden können, ist die örtliche Baubehörde und nicht etwa die Baudirektion sachlich zuständig. Dies gilt auch für die Frage, ob geplante Massnahmen als gestalterische Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV anerkannt werden können oder nicht. Die diesbezügliche Bewilligungskompetenz liegt mit andern Worten ausschliesslich bei der örtlichen Baubehörde und nicht bei der Baudirektion. Diese kommt erst dann zum Zuge, wenn trotz Ausschöpfung aller zulässigen Massnahmen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen verbleiben und sich die Bewilligungsfähigkeit somit nach Art. 31 Abs. 2 LSV beurteilt.
Art. 22 USG; Art. 31 LSV; § 318 PBG; Ziffer 3.2 Anhang BVV