BRKE III Nrn. 0148-0149/2007 vom 10. Oktober 2007
Materielle Koordination von kommunalem und kantonalem baurechtlichem Entscheid.
Wird ein Bauvorhaben von der kommunalen Baubehörde verweigert, von der Baudirektion Kanton Zürich jedoch bewilligt, weil die beiden Behörden die Einordnung des Bauvorhabens in seine Umgebung unterschiedlich beurteilen, so verstossen diese Behörden damit gegen die Pflicht zur materiellen Koordination ihrer Entscheide.
Art. 25a RPG; § 238 Abs. 1 PBG; §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 lit. a BVV; Ziff. 4.3 Greifensee-SchutzV