BRGE III Nr. 0113/2014 vom 03. September 2014
Gestaltungsplan. Natur- und Heimatschutz. Bauvorhaben im Gebiet eines kommunalen Gestaltungsplans und im Perimeter der kantonalen Verordnung zum Schutz des Greifensees. Kompetenzen der Baudirektion bzw. des ALN.
Ziff. 1.4.1.1 Anhang BVV verschafft dem ALN keine Kompetenz zur naturschutzrechtlichen Überprüfung eines in der Landschaftsschutzzone gemäss Schutzverordnung projektierten Bauvorhabens. Dies auch dann nicht, wenn das Grundstück an eine Naturschutzzone gemäss Schutzverordnung angrenzt, ohne jedoch in einer Naturschutzumgebungszone gemäss Schutzverordnung gelegen zu sein (E. 5.2. f.). Naturschutzrechtliche Überprüfungskompetenz des ALN gemäss Ziff. 1.4.2 Anhang BVV ebenfalls verneint (E. 5.4.). Kompetenz der Baudirektion zur Anwendung der Gestaltungsplanvorschriften (mit Einschränkungen) ebenfalls verneint. Anwendung von Gestaltungsplanvorschriften auf das Bauvorhaben (Kasuistik; E. 6).
§ 203 Abs. 1 lit. g und § 205 lit. b PBG
Erfasst unter:
- Natur- und HeimatschutzNatur- und HeimatschutzVerfahren, die einzelnen Massnahmen
- Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.)Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften