BRKE II Nrn. 0039-0042/2010 vom 02. März 2010
Natur- und Heimatschutz. Moorlandschaft. Schiessanlage.
Die erhebliche betriebliche Intensivierung einer bestehenden, im Naturschutzgebiet gelegenen Schiessanlage ist mit den Zielen des Moorschutzes, nämlich der umfassenden und ungeschmälerten Erhaltung der Moorlandschaft insbesondere auch als Lebensraum seltener, geschützter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, nicht zu vereinbaren (Kasuistik).
Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23d Abs. 1 NHG; Art. 5 Abs. 2 lit. d MLV; Ziffern 2 und 11 SV