BRGE IV Nr. 0123/2012 vom 30. August 2012
Energierecht. Wärmedämmvorschriften.
Teilweise verschiebbares Dach über einem 50 m-Schwimmbecken. Diese Konstruktion kommt nicht einer Traglufthalle, sondern einem beheizbaren, verglasten und teilweise öffnungsfähigen Gebäude gleich und untersteht damit den Abschnitten II und III der Wärmedämmvorschriften. Dispens von diesen Vorschriften.
§ 220 PBG; § 16 Abs. 1 lit. a und § 18 BBV; Wärmedämmvorschriften (Ausgabe 2009); Empfehlung «Beheizte Traglufthallen» der Konferenz kantonaler Energiefachstellen