BRKE I Nrn. 0095-0097/1998 vom 29. Mai 1998
Werden in einem Baubewilligungsentscheid der kommunalen Baubehörde notwendige Bewilligungen von kantonalen Behörden lediglich vorbehalten, führt dies zufolge Verletzung der Koordinationspflicht ohne weiteres zur Aufhebung des Entscheides.
Handelt die Baubehörde dergestalt grob fehlerhaft, sind auch bei einem Nachbarrekurs ausschliesslich ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
Art. 25a RPG; § 319 Abs. 2 PBG; §§ 7 ff. BVV; § 13 VRG