BRKE I Nr. 0227/1999 vom 19. November 1999
Baubewilligungsverfahren. Einspracheverfahren. Überprüfung eines Ausschussentscheides durch die kommunale Gesamtbehörde.
Im Baubewilligungsverfahren ist ein gemeindeinternes Überprüfungsverfahren nach Massgabe von § 57 Abs. 3 GG (Überprüfung eines Ausschussentscheides durch die Gesamtbehörde) ebenso unzulässig wie ein Einspracheverfahren nach § 10a VRG. Entscheide der Baubehörde sind erstinstanzlich nur bei der örtlich zuständigen Baurekurskommission anfechtbar.
§ 315 Abs. 3 und § 329 Abs. 1 PBG
Erfasst unter:
- Baurechtliches Verfahren, baurechtlicher EntscheidBaurechtliches Verfahren, baurechtlicher EntscheidÜbriges
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche GebieteVerschiedene spezialverwaltungsrechtliche GebieteGemeinderecht