BRGE II Nr. 0186/2012 vom 20. November 2012
Gewässerschutz. Gewässerabstand. Übergangsbestimmungen der revidierten Gewässerschutzverordnung in der Fassung vom 4. Mai 2011. Bauten auf Landanlagegebiet. Erweiterte Besitzstandsgarantie.
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung, wonach für stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha ein Gewässerraum von 20 m gilt, ist nicht verfassungswidrig. Bauliche Änderungen von Bauten und Anlagen innerhalb des übergangsrechtlich bestimmten Gewässerraums beurteilen sich nach § 357 Abs. 1 PBG. Ferner war die Einhaltung von § 357 Abs. 1 PBG unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt des Verstosses gegen die Richtlinien der Baudirektion Kanton Zürich für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten zu prüfen.
Art. 191 BV; Art. 36a GSchG; Art. 41b und Art. 41c GSchV; § 357 Abs. 1 PBG; § 2 WWG; §§ 25 und 27 KonzessionsV