BRKE I Nr. 0394/1996 vom 13. Dezember 1996
Hofseitige Fassaden sind auch auf Eckgrundstücken als rückwärtig (und nicht etwa als seitlich) im Sinne von § 270 Abs. 2 PBG zu qualifizieren.
Der Umstand, dass eine Neubaute und nicht eine abstandsprivilegierte Ersatzbaute erstellt werden soll, stellt keinen eine rückwärtige Abstandsunterschreitung rechtfertigenden Ausnahmesachverhalt dar.
Der Begriff der Traufhöhe ist nicht identisch mit jenem der Gebäudehöhe; letztere bestimmt sich wie die zulässige Geschosszahl nach den einschlägigen Normen (§ 278 ff. PBG, Art. 18d Abs. 1 BD-BZO 1995). Die Frage, welche Traufhöhe «vorherrschend» sei, ist einzelfallweise zu beurteilen.
Bei der Bestimmung von Art. 18f Abs. 3 Satz 2 BD-BZO 1995 über die Fassadenqestaltung handelt es sich um eine reine Gestaltungsvorschrift, der hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosszahl nichts entnommen werden kann.
Art. 18f Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995; § 220 PBG