BRKE II Nr. 0032/2004 vom 24. Februar 2004
Ausnahmebewilligung. Besonderes Gebäude. Möglichkeit, von den Definitionsmerkmalen (z.B. Höhe) des Besonderen Gebäudes mittels Ausnahmebewilligung zu befreien.
Von den in § 49 Abs. 3 PBG statuierten Merkmalen des Besonderen Gebäudes kann nicht auf dem Weg der Ausnahmebewilligung befreit werden. Mittels eines solchen Dispenses kann auch nicht erreicht werden, dass ein Gebäude bzw. Gebäudeteil, der nicht alle Voraussetzungen eines Besonderen Gebäudes erfüllt, bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages und der Gebäudelänge ausser Ansatz fällt.
§ 49 Abs. 3 und § 220 PBG; §§ 25 und 28 Abs. 2 ABV
In diesem Punkt bestätigt mit VB.2004.00128, 00134 und 00140 vom 10. September 2004.