BRKE III Nr. 0038/2004 vom 10. März 2004
Wiederherstellung rechtmässiger Zustand. Nachträgliches Bewilligungsverfahren. Ersatzvornahmeweise Erstellung der Baueingabe durch die Baubehörde.
Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Pflichtige bei der – für den baurechtlichen Entscheid erforderlichen – Feststellung der eigenmächtig herbeigeführten Nutzungsverhältnisse nicht genügend mitwirkt. Gegebenenfalls ist die Baueingabe ersatzvornahmeweise durch die Baubehörde erstellen zu lassen.
§ 341 PBG; § 30 VRG