BRKE I Nr. 0099/2002 vom 17. Mai 2002
Dachgestaltung. Ansetzung des Attikageschossprofils bei einem (quadratähnlichen) Grundriss mit Seitenlängen im Verhältnis von 3:4.
Bei Flachdachgebäuden mit einem Grundriss mit Seitenlängen im Verhältnis von 3:4 kann, da noch kein mehr oder weniger langgezogenes Rechteck vorliegt, das Profil des entsprechenden Schrägdaches i.S.v. § 292 lit. b PBG bzw. genaugenommen § 281 PBG wahlweise unter Zugrundelegung der Gebäudelängs- oder -breitseite als (hypothetische) Trauffassade gebildet werden (Konkretisierung der Rechtsprechung, vgl. BEZ 2001 Nr. 40).