BRKE II Nr. 0259/2005 vom 22. November 2005
Gebäudehöhe. Dachgestaltung. Zulässigkeit gemauerter Brüstungen von Flachdachterrassen unter dem Aspekt von § 280 Abs. 1 und § 292 PBG.
Auf (begehbaren) Flachdächern angebrachte gemauerte Brüstungen, welche das zulässige Dachprofil durchstossen, führen nicht zu einer Überschreitung der Gebäudehöhe, sondern sind als Dachaufbauten einzustufen, die ohne gegenteilige kommunale Anordnung nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein dürfen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, wenn sich die Oberkante der gemauerten Brüstung innerhalb der erlaubten Gebäudehöhe hält.
§ 280 Abs. 1 und § 292 PBG