BRGE I Nr. 0161/2013 vom 25. Oktober 2013
Gebäudehöhe. Attikageschoss. Abgrabungen. Kumulierte Anwendung von Art. 7a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 BZO Zürich.
Der durch die zulässige Gebäudehöhe begrenzte fiktive Kniestock bei Attikageschossen von maximal 1 m darf nur insoweit ausgeschöpft werden, als das Mass der zulässigen Gebäudehöhe ab dem abgegrabenen Terrain nicht überschritten wird.