Unter dieses Rechtsgebiet fallen die Entscheide betreffend sämtliche Arten von Abständen bzw. die offene oder geschlossene Bauweise bei Hauptgebäuden oder Besonderen Gebäuden, ferner alle Entscheide betreffend das Näherbaurecht im Sinne von PBG 270 III. Ausgenommen sind Abstände von Gewässern.