BRKE I Nr. 0349/1993 vom 01. Oktober 1993
Abstellplätze. Ersatzabgabe. Pflicht zur Leistung von Ersatzabgabe nach Ablauf der Frist zum Nachweis der Beteilung an einer Gemeinschaftsanlage. Voraussetzung für die Rückforderung der Ersatzabgabe.
Nach Ablauf der mit der Baubewilligung angesetzten Frist zum Nachweis der Beteiligung an einer Gemeinschaftsparkierungsanlage ist die Abstellplatzerstellungspflicht grundsätzlich nurmehr mit der Leistung einer Ersatzabgabe zu erfüllen. Dies hat zur Folge, dass die Baubehörde den Grundeigentümer nach Ablauf der Frist nicht mehr zur Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage verpflichten und der Grundeigentümer seinerseits sich der Ersatzabgabe nicht mit einem Beteiligungsangebot entschlagen kann. Auch wenn kommunale Regelungen eine Rückerstattung der Ersatzabgabe bei späterer Beschaffung der Pflichtabstellplätze vorsehen (vgl. etwa Art. 15 PP-VO Zürich), ist die Abgabe zunächst zu leisten; sie kann aber zurückgefordert werden, sobald die dem betroffenen Grundstück real zur Verfügung stehenden Pflichtabstellplätze bewilligt sind.
§ 246 PBG