BRKE IV Nr. 0108/1992 vom 10. September 1992
Streit-, Verfahrensgegenstand. Erweiterung des Prozessthemas (Kasuistik). Abgrenzung Dachgeschoss/Vollgeschoss.
Wird mit einem Rekurs geltend gemacht, es sei die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten, so darf die Rechtsmittelinstanz wegen der engen Verknüpfung zwischen Gebäudehöhe und Geschosszahl - ohne dass darin eine unzulässige Ausweitung des Prozessthemas zu erblicken wäre - zunächst abklären, ob die zulässige Zahl der Vollgeschosse überschritten sei.
Dabei ist die gesetzliche Definition der Dachgeschosse dahingehend auszulegen, dass horizontale Gebäudeabschnitte, die zu weiten Teilen unter die Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche zu liegen kommen, als Vollgeschosse zu gelten haben.
§ 275 Abs. 2 PBG