BRKE I Nr. 0282/2008 vom 19. Dezember 2008
Richtplanung. Nutzungsplanung. Verfahren. Erholungszone für Sportanlage ausserhalb der Bauzonen.
Festsetzung einer Erholungszone für eine Freestyle-Anlage am Rande des Siedlungsgebiets im kantonalen Erholungsgebiet und im regionalen Landschaftsförderungs-Gebiet unter gleichzeitiger Umteilung des erfassten Areals von einem regionalen allgemeinen Erholungsgebiet in ein regionales besonderes Erholungsgebiet C (für Sportanlagen).
Akzessorische Überprüfung der Änderung des regionalen Richtplans.
Festsetzung einer kommunalen Zone im Bereich einer (noch) geltenden kantonalen Zone liegt nicht in der Planungshoheit der Gemeinde.
Art. 3 Abs. 2 lit. b und d, Art. 4 lit. b und c und Art. 24 RPG; § 2 lit. b und c, § 19 Abs. 2 und § 61 PBG