BRKE I Nr. 0114/2002 vom 31. Mai 2002
Verkehrsrichtplanung mit Inanspruchnahme des Gebietes einer Nachbargemeinde.
Gemeinden haben den innerörtlichen (Erschliessungs-)Verkehr soweit als möglich über ihr eigenes Gebiet abzuwickeln. Nur wenn dies nicht oder allenfalls bloss unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist, kann eine Gemeinde beanspruchen, den ihr Gebiet betreffenden Ziel- und Quellverkehr über das Gebiet einer benachbarten Gemeinde zu führen.
§§ 20, 30 und 31 PBG; § 11 StrassG