BRKE I Nr. 0652/1991 vom 20. September 1991
Gebühren im baurechtlichen Verfahren. Depositum für Schäden am öffentlichen Grund zufolge Bautätigkeit. Zustandsprotokoll zur Beweissicherung.
Einer Verpflichtung des Bauherrn, vor Baubeginn ein Depositum zu leisten, um die Wiederherstellung der allenfalls durch die Bauarbeiten verursachten Schäden am öffentlichen Grund sicherzustellen, fehlt die gesetzliche Grundlage, wenn der öffentliche Grund nicht in einem Mass beansprucht wird, der über den schlichten Gemeingebrauch hinausgeht. Hingegen dient die Verpflichtung, vor Baubeginn mit dem Tiefbauamt ein Protokoll über den Zustand des öffentlichen Grundes aufzunehmen, zulässigerweise der Beweissicherung.
§ 27 Abs. 3 StrassG
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