Baurekursgericht des Kantons Zürich

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Rekurs einreichen (Vorgehen ab 1. Januar 2027)

Am 1. Januar 2027 treten im Kanton Zürich die Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 30. Oktober 2023 (Elektronische Verfahrenshandlungen) und die Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren vom 26. Juni 2024 (VEVV, LS 175.26) in Kraft. Damit gilt für berufsmässige Vertreterinnen und Vertreter sowie für Behörden und Gerichte eine Pflicht, Verfahrenshandlungen am Baurekursgericht elektronisch über den massgeblichen Kanal vorzunehmen.

Der massgebliche Kanal für elektronische Verfahrenshandlungen in Rekursverfahren am Baurekursgericht ist die Plattform justitia.swiss.

Private Parteien, die sich nicht berufsmässig vertreten lassen, können einen Rekurs weiterhin in Papierform einreichen. Das Rekursverfahren erfolgt in Bezug auf diese Personen dann in Papierform.

Auch nicht berufsmässig vertretene private Parteien können einen Rekurs elektronisch über den massgeblichen Kanal beim Baurekursgericht einreichen. Das Rekursverfahren erfolgt dann auch in Bezug auf diese Personen elektronisch.

Der massgebliche Kanal (justitia.swiss) gilt für elektronische Verfahrenshandlungen im Rekursverfahren ausschliesslich. Andere elektronische Übermittlungsformen (Email etc.) entsprechen nicht der notwendigen Schriftlichkeit im Rekursverfahren i.S.v. § 4b i.V.m. § 4e Abs. 1 VRG.

Format elektronischer Eingaben

Der Rekurs bzw. die Eingaben sind im PDF-Format (PDF oder PDF/A) - vorzugsweise als einzelne PDF-Dokumente - zu übermitteln. Erstellen Sie jeweils für jede Eingabe (auch für jede Beilage und das Beilagenverzeichnis) ein einzelnes PDF-Dokument. Fassen Sie Ihre Eingaben nicht in einem einzigen PDF zusammen.

Dokumente, die nicht als PDF eingereicht werden können (z.B. Audio-, Videodateien), können im Format BMP, JPEG, PNG, MP3, WAV, AVI, MP4 oder MOV eingereicht werden.